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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich, Vertragsschluß

Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen

ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

 

II. Preise

1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt,

daß die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben,

längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber.

Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine

anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer.

Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht,

Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des

dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet.

Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken,

die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt

werden.

3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedruck, Muster, Korrekturabzüge und ähnliche

Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlaßt sind, werden berechnet.

 

III. Zahlung

1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen.

Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung

oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung,

Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.

Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne

Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie

sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung,

Benachrichtigung und Zurückhaltung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet

der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz

oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt

werden.

3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten

Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB

ist, stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben

jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seine Verpflichtungen

nach Abschnitt VI. 3. nicht nachgekommen ist.

4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluß

eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse

des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung

verlangen, noch nicht ausgelieferte Waren zurückhalten sowie die Weiterarbeit

einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber

sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben

rechtlichen Verhältnis beruhen.

5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen

Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren

Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

 

IV. Lieferung

1. Hat sich der Auftragnehmer zum Versand verpflichtet, so nimmt er diesen für den

Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe

Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an

die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.

2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt

werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über

den Liefertermin der Schriftform.

3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene

Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber

vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.

4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines

Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer

Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze

über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.

5. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen,

Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht

gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen

Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung

obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen

im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach

rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere

Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer

auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, ihm ist eine

andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen

nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur

nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes

der gebrauchten Verpackung trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte

Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt

der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb

des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen

sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert

sein. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der

Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

 

V. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

2. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr:

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum

bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein

Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen

Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der

Weiterveräußerung hierdurch an den Auftraggeber ab. Der Auftragnehmer nimmt

die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet 

den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der

Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung

insgesamt um mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers

oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigt

Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers

verpflichtet.

3. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer und in dessen Eigentum stehender

Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält

in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an

der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil

in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so

erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

 

VI. Beanstandungen, Gewährleistungen

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur

Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die

Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf

den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an

die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang

entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen

Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig.

Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind,

müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.

3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter

Ausschuß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet,

und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte

Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer

berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle

verzögerter, unterlassener oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung

kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung

des Vertrages (Wandelung) verlangen.

4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der

gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den Auftraggeber ohne

Interesse ist.

5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige

Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den

Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.

6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der

Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen

Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung

befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber

abtritt. Der Auftragnehmer haftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch

Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.

7. Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm

eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.

8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der beteiligten Auflage können nicht

beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferung aus

Papiersonderanfertigungen unter 1000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%,

unter 2000 kg auf 15%.

 

VII. Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nur, soweit er Schäden durch vorsätzliches

oder grobfahrlässiges Handeln verursacht hat.

2. Im übrigen gelten für die Haftung des Auftragnehmers bei Fahrlässigkeit nachfolgende

Regelungen:

Schadenersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden aus positiver Vertragsverletzung,

Verschuldung bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

Hat der Auftrag Lohnveredlungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von

Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die

dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden

Erzeugnisses.

Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf

die Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material).

3. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die Erfüllungs-

und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.

4. Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer stets nur für Schäden, die

durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht wurden.

5. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaften Verstößen

gegen wesentliche Vetragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks

gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender

Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

VIII. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens

3 Monaten zum Schluß eines Monats gekündigt werden.

 

IX. Urheberrecht

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte,

insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den

Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung

freizustellen.

 

X. Impressum

Der Auftragnehmer kann auf den Vertragszeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers

in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die

Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

 

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im

Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat , für alle sich

aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-,

Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis

findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit

der übrigen Bestimmungen nicht berührt.