AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich, Vertragsschluß
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen
ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
II. Preise
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt,
daß die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben,
längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber.
Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine
anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer.
Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht,
Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des
dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet.
Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken,
die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt
werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedruck, Muster, Korrekturabzüge und ähnliche
Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlaßt sind, werden berechnet.
III. Zahlung
1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen.
Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung
oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung,
Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne
Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie
sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung,
Benachrichtigung und Zurückhaltung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet
der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt
werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB
ist, stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben
jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seine Verpflichtungen
nach Abschnitt VI. 3. nicht nachgekommen ist.
4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluß
eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung
verlangen, noch nicht ausgelieferte Waren zurückhalten sowie die Weiterarbeit
einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber
sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben
rechtlichen Verhältnis beruhen.
5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren
Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
IV. Lieferung
1. Hat sich der Auftragnehmer zum Versand verpflichtet, so nimmt er diesen für den
Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an
die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt
werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über
den Liefertermin der Schriftform.
3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene
Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber
vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.
4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines
Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer
Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze
über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
5. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen,
Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht
gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen
Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung
obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen
im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach
rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere
Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer
auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, ihm ist eine
andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen
nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur
nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes
der gebrauchten Verpackung trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte
Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt
der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb
des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen
sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert
sein. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der
Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
2. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum
bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein
Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der
Weiterveräußerung hierdurch an den Auftraggeber ab. Der Auftragnehmer nimmt
die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet
den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der
Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung
insgesamt um mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers
oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigt
Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers
verpflichtet.
3. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer und in dessen Eigentum stehender
Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält
in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an
der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil
in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so
erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
VI. Beanstandungen, Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur
Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die
Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf
den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an
die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang
entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen
Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig.
Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind,
müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter
Ausschuß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet,
und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte
Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer
berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle
verzögerter, unterlassener oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung
kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung
des Vertrages (Wandelung) verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der
gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den Auftraggeber ohne
Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige
Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den
Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der
Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen
Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung
befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber
abtritt. Der Auftragnehmer haftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch
Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.
7. Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm
eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.
8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der beteiligten Auflage können nicht
beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferung aus
Papiersonderanfertigungen unter 1000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%,
unter 2000 kg auf 15%.
VII. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nur, soweit er Schäden durch vorsätzliches
oder grobfahrlässiges Handeln verursacht hat.
2. Im übrigen gelten für die Haftung des Auftragnehmers bei Fahrlässigkeit nachfolgende
Regelungen:
Schadenersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden aus positiver Vertragsverletzung,
Verschuldung bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
Hat der Auftrag Lohnveredlungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von
Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die
dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden
Erzeugnisses.
Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf
die Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material).
3. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die Erfüllungs-
und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
4. Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer stets nur für Schäden, die
durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht wurden.
5. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaften Verstößen
gegen wesentliche Vetragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
VIII. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens
3 Monaten zum Schluß eines Monats gekündigt werden.
IX. Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte,
insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den
Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung
freizustellen.
X. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragszeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers
in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die
Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im
Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat , für alle sich
aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-,
Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis
findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt.